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   BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16 (1 A 13.16)   

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BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16 (1 A 13.16) (https://dejure.org/2017,17200)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2017 - 1 VR 6.16 (1 A 13.16) (https://dejure.org/2017,17200)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 1 VR 6.16 (1 A 13.16) (https://dejure.org/2017,17200)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein vom Bundesministerium des Innern (BMI) erlassenes Vereinsverbot; Anfechtung eine vereinsrechtlichen Verbotsverfügung durch einzelne Personen im eigenen Namen; Bestehen einer organisierten Willensbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein vom Bundesministerium des Innern (BMI) erlassenes Vereinsverbot; Anfechtung eine vereinsrechtlichen Verbotsverfügung durch einzelne Personen im eigenen Namen; Bestehen einer organisierten Willensbildung

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein vom Bundesministerium des Innern (BMI) erlassenes Vereinsverbot; Anfechtung eine vereinsrechtlichen Verbotsverfügung durch einzelne Personen im eigenen Namen; Bestehen einer organisierten Willensbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15

    Eilentscheidung bestätigt: Rheinland-pfälzisches Innenministerium unzuständig für

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16
    Einzelne Personen können eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen indes dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11 m.w.N. und 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 15).

    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 12).

    Denn wenn die Voraussetzungen eines Vereins vorliegen, ist dieser nicht gehindert, selbst eine gerichtliche Prüfung herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 15 und Beschluss vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5).

    Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 17).

    Dabei kann das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG aus Indizien hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 17 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Wird die behördliche Feststellung, dass eine bestimmte Gruppierung eine verbotene

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16
    Einzelne Personen können eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen indes dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11 m.w.N. und 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 15).

    Ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11 m.w.N.).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 17).

    Zwar ist bei der Prüfung der auch für Religionsgesellschaften und religiöse Vereine anwendbaren Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung die religiöse Vereinigungsfreiheit besonders zu berücksichtigen und insbesondere den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 70 m.w.N.).

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 2.08
    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Voraussetzung einer Teilorganisation dann gegeben, wenn eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht, die Gliederung tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden ist und im Wesentlichen von ihr beherrscht wird, wobei als maßgebende Kriterien u.a. die personellen Zusammensetzungen und die verfolgten Ziele herangezogen werden können (BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 2.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 49 Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.2017 - 1 A 13.16

    Osho

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16
    Am 15. Dezember 2016 haben die Antragsteller Klagen gegen die Verbotsverfügung erhoben, die unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 A 13.16 anhängig sind, und zugleich um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht.
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16
    c) Die Antragsteller können in eigenem Namen auch nicht geltend machen, dass "D." als Verein einen religiösen Charakter habe und sich deshalb auf das Grundrecht der religiösen Vereinigungsfreiheit berufen könne, die von dem Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst wird (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 ).
  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Anforderungen an das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht für die Annahme einer vom Willen des einzelnen Mitglieds losgelösten organisierten Gesamtwillensbildung eine allein auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur aus (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 68 Rn. 34; vgl. auch Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35).
  • BVerwG, 04.07.2008 - 6 B 39.08

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16
    Denn wenn die Voraussetzungen eines Vereins vorliegen, ist dieser nicht gehindert, selbst eine gerichtliche Prüfung herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 15 und Beschluss vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5).
  • VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787

    Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16
    Nimmt der Verein die Verbotsverfügung hin oder versäumt er einen möglichen Rechtsbehelf, so können nicht ersatzweise einzelne seiner Mitglieder oder sonstige interessierte Personen eine umfassende gerichtliche Kontrolle herbeiführen (siehe auch VGH München, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 4 A 14.1787 - juris Rn. 22 m.w.N.; a.A. - hinsichtlich der Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 VereinsG - OVG Koblenz, Urteil vom 17. Januar 2017 - 7 C 10326/16 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15
    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht für die Annahme einer vom Willen des einzelnen Mitglieds losgelösten organisierten Gesamtwillensbildung eine allein auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur aus (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 68 Rn. 34; vgl. auch Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35).
  • Drs-Bund, 24.05.1962 - BT-Drs IV/430

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16
    Dies entspricht einerseits dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes, dient andererseits aber auch dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, da die Existenz einer Vereinigung, welche die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt, nur gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG und nach Feststellung des Vorliegens eines Verbotsgrunds nach Art. 9 Abs. 2 GG beendet werden darf (BT-Drs. 4/430 S. 13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 7 C 10326/16

    Vereinsverbot, Teilorganisation, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde.

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 1.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Auch die Zuständigkeit der Verbotsbehörde (§ 3 Abs. 2 VereinsG) wird in diesem Verfahren nicht geprüft (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:040517B1VR6.16.0] - juris Rn. 18).

    Die zutreffende Benennung der Vereinsmitglieder oder vertretungsberechtigten Personen ist keine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 32).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21).

  • LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer

    Dass die dort vorgefundenen Werke laut dem verwaltungsgerichtlichen Urteil dem "salafistischen Spektrum" zuzuordnen seien und eine große inhaltliche Nähe zu der Koranverteilungsaktion "Lies!", die ihrerseits als "salafistisch-extremistische Aktionsform" zu bewerten sei (vgl. BVerwG 4. Mai 2017 - 1 VR 6/16 - Rn. 17 ff; 30. August 2017 - 1 VR 5/17 - Rn. 24) , aufweisen würden, ist ohne Angabe konkreter Tatsachen zu den Inhalten und zu der Schlussfolgerung der behaupteten Nähe nicht überprüfbar.

    Dass die dort vorgefundenen Werke einem Verbot unterliegen bzw. von einer verbotenen Organisation stammen (vgl. BVerwG 4. Mai 2017 aaO) , ist nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 13.12.2018 - 1 A 14.16

    Klage gegen Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub Bonn" abgewiesen

    Nimmt der Verein die Verbotsverfügung hin oder versäumt er einen möglichen Rechtsbehelf, so können nicht ersatzweise einzelne seiner Mitglieder oder sonstige interessierte Personen eine umfassende gerichtliche Kontrolle herbeiführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 und Beschlüsse vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5 und vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 18).

    Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 20 ff.).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 5.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Auch die Zuständigkeit der Verbotsbehörde (§ 3 Abs. 2 VereinsG) wird in diesem Verfahren nicht geprüft (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:040517B1VR6.16.0] - juris Rn. 18).

    Die zutreffende Benennung der Vereinsmitglieder oder vertretungsberechtigten Personen ist keine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 32).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 2.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Auch die Zuständigkeit der Verbotsbehörde (§ 3 Abs. 2 VereinsG) wird in diesem Verfahren nicht geprüft (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:040517B1VR6.16.0] - juris Rn. 18).

    Die zutreffende Benennung der Vereinsmitglieder oder vertretungsberechtigten Personen ist keine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 32).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 3.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Auch die Zuständigkeit der Verbotsbehörde (§ 3 Abs. 2 VereinsG) wird in diesem Verfahren nicht geprüft (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:040517B1VR6.16.0] - juris Rn. 18).

    Die zutreffende Benennung der Vereinsmitglieder oder vertretungsberechtigten Personen ist keine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 32).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 4.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Auch die Zuständigkeit der Verbotsbehörde (§ 3 Abs. 2 VereinsG) wird in diesem Verfahren nicht geprüft (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:040517B1VR6.16.0] - juris Rn. 18).

    Die zutreffende Benennung der Vereinsmitglieder oder vertretungsberechtigten Personen ist keine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 32).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 31.08.2022 - 6 A 9.20

    Neonazi-Gruppe: "Nordadler" bleiben verboten

    Wird dem Einzelnen in einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung zu Unrecht eine Mitgliedschaft in der verbotenen Vereinigung zugeschrieben, kann er hiergegen vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Rechtsschutz suchen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 1 A 1.15 - Rn. 1; siehe auch BVerwG, Urteil vom 13. August 1984 - 1 A 26.83 - DÖV 1984, 940 und Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

    Das gleichzeitig ausgesprochene Verbot, den Betrieb der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. einzustellen, ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 18; Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - Rn. 17).
  • BVerwG, 23.02.2018 - 1 VR 11.17

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen ein von dem Bundesministerium des Innern

    Nimmt der Verein die Verbotsverfügung hin oder versäumt er einen möglichen Rechtsbehelf, so können nicht ersatzweise einzelne seiner Mitglieder oder sonstige interessierte Personen eine umfassende gerichtliche Kontrolle herbeiführen (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 19.12.2017 - 1 A 13.16

    Klagen gegen das Verbot des Vereins "Die wahre Religion" zurückgenommen

  • VG Potsdam, 07.06.2023 - 3 L 66/23
  • VGH Bayern, 28.07.2022 - 13 A 21.2829

    Vollstreckung von Kosten zulasten der Ehefrau

  • VGH Bayern, 17.03.2022 - 13 AS 22.524

    Keine Antragsbefugnis des Ehemanns betreffend Kostenrechnungen gegen seine Frau

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